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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für das DETEKTIVGEWERBE


Der Auftragnehmer (Detektei) ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen.

Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt der Auftragnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer wird über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten wahren. Das gilt auch für die Mitarbeiter und Angestellten.

Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Auftragnehmer, schriftlichen Bericht zu erstatten.

Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Auftragnehmerin.

Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen Vorschusszahlungen abhängig gemacht.

Der Auftraggeber kann jederzeit, den Auftragnehmer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Wird die vorzeitige Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten des Auftragnehmers veranlasst, steht ihr ein Anspruch insoweit nicht zu, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein Interesse für den Auftraggeber hat.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, dass die Tätigkeit des Auftragnehmers behindert werden könnte.

Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig.

Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben bezüglich des berechtigtem Interesses der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.

Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit dies noch für sich allein dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.

§ 32 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Übermittlung von persönlichen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen

 
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